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Satzung des VDFP

Verband Deutscher Fernmeldetechniker e.V.

Die nachstehende Satzung wurde auf dem Bundesdelegiertentag des VDFP 1996 in Darmstadt beschlossen und am 14.08.1997 durch Eintrag in das Vereinsregister genehmigt.

 § 1 Name, Sitz und Organisation

Der Verband Deutscher Fernmeldetechniker (e.V.) - VDFP - (vormals Vereinigung Deutscher Fernmeldetechniker Post e.V.) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist ein Zusammenschluß des technischen Personals der Personalebene V bei den Nachfolgeunternehmen der DBP sowie deren Tochterunternehmen und den gleichzustellenden technischen Mitarbeitern des Hoheitsbereiches der Telekommunikation.

 § 2 Ziel und Aufgabe

Der VDFP ist ein Berufsverband, er nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr und setzt sich für deren Verwirklichung ein.

Der Verband verfolgt keine gewerkschaftliche, politische oder religiöse Ziele und er strebt keinen Gewinn an.

 § 3 Mitglieder des VDFP

1. Mitglieder können werden:

Personal der Personalebene V bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie deren Tochterunternehmen und die gleichgestellten Mitarbeiter des Hoheitsbereiches der Telekommunikation.

- Wer ideell die Ziele und Aufgaben des Verbandes anerkennt, kann als passives Mitglied des VDFP aufgenommen werden.

- Wechselt ein Mitglied in eine andere Personalebene, kann es weiterhin Mitglied des VDFP bleiben.

- Bestehende Mitgliedschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

2. Beginn der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme in den VDFP muß schriftlich, unter Anerkennung der Satzung gestellt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, für den erstmalig der Beitrag fällig wurde.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a. freiwilligen Austritt; dieser ist schriftlich der zuständigen unteren Organisationsebene, sechs Wochen vor Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres anzuzeigen.

b. Tod

c. Ausschluß:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder durch sein Verhalten den VDFP schädigt. Der Ausschluß kann nur vom Bundesvorstand ausgesprochen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist, unter Angabe der Gründe, von seinem Ausschluß schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innerhalb von vier Wochen schriftlich dagegen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bundesdelegiertentag.

d. Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche an den VDFP.

 § 4 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag an den zuständigen Bezirksverband in Bereichen ohne Bezirksverband an den Bundesvorstand, zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von den Bezirksverbänden bzw. dem Bundesvorstand festgelegt.

2. Während des Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes und bei Mutterschaftsurlaub ruht die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

3. Der Bundesvorstand erhält zur Erledigung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen Anteil des Beitragsaufkommens. Über die Höhe entscheidet der Bundesdelegiertentag.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der VDFP gewährt jedem Mitglied beratende Unterstützung in beruflichen Angelegenheiten. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Anträge zu stellen und von allen Gremien des VDFP Auskünfte zu verlangen. Von jedem Mitglied wird erwartet, daß es in uneigennütziger und ideeller Weise an den Bestrebungen des VDFP mitarbeitet.

Jede Änderung des Wohnortes und des Arbeitsplatzes ist dem Vorstand der zuständigen Bezirksverbandes mitzuteilen. In Bereichen ohne Bezirksverband sind solche Änderungen dem Bundesvorstand anzuzeigen.

§ 6 Organe des VDFP

a) Bundesdelegiertentag

b) Bundesvorstand

c) Vorständetagung

d) Bezirksdelegiertentag bzw. Jahreshauptversammlung

e) Bezirksvorstand

f) Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes

g) Ortsvorstand

 § 7 Bundesdelegiertentag

1. Die von den Bezirksdelegiertentagen bzw. Jahreshauptversammlungen gewählten ordentlichen Delegierten und die Mitglieder des Bundesvorstandes bilden den Bundesdelegiertentag.

2. Der Bundesdelegiertentag ist das höchste Beschlußorgan des VDFP und findet alle zwei Jahre statt. Seine Beschlüsse sind für die Mitglieder und alle Organe des VDFP bindend. Er wird vom Bundesvorstand - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Der voraussichtliche Termin wird den Bezirksvorständen rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind ordentliche Delegierte. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Gastdelegierte und Gäste einzuladen.

3. Ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag kann vom Bundesvorstand einberufen werden, wenn es aus zwingenden Gründen für notwendig erachtet wird.

Ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Bezirksverbände dies fordert.

4. Die Anzahl der zum Bundesdelegiertentag zu entsendenden ordentlichen Delegierten richtet sich nach dem Mitgliederstand des Bezirksverbandes. Für jedes angefangene Hundert an Mitgliedern kann ein ordentlicher Delegierter entsandt werden.

Aus den Bereichen ohne Bezirksverband können ordentliche Delegierte am Bundesdelegiertentag teilnehmen. Für jedes angefangene Hundert an Mitgliedern kann ein ordentlicher Delegierter entsandt werden.

5. Anträge können vom Bundesvorstand und von den Bezirksverbänden gestellt werden. Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor dem Bundesdelegiertentag beim Bundesvorstand schriftlich eingegangen sein. Anträge, die während des Bundesdelegiertentages eingebracht werden, müssen von einem Viertel der ordentlichen Delegierten unterstützt sein.

6. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Delegierten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung durch die ordentlichen Delegierten.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der von der Mandatsprüfungskommission ermittelten stimmberechtigten Delegierten eines Bundesdelegiertentages.

 § 8 Aufgaben des Bundesdelegiertentages

Zu den Angelegenheiten des Bundesdelegiertentages gehören insbesondere:

a) Wahl der Tagungsleitung, der Mandatsprüfungs-, Wahl- und Antragskommissionen, Entgegennahme der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer.

b) Beschlußfassung über die Berichte unter a) und Entlastung des Bundesvorstandes

c) Neuwahl des Bundesvorstandes und der Kassenprüfer

d) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des VDFP

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

f) Satzungsänderung

 § 9 Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:

dem Bundesvorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern,

dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

dem Kassierer und seinem Stellvertreter sowie 6 Beisitzern.

2. Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:

dem Bundesvorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern,

dem Schriftführer und dem Kassierer.

Für Kassengeschäfte sind je zwei von diesen zeichnungsberechtigt.

3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Bundesvorstandes ergänzt sich dieser durch Beschlußfassung für die Dauer seiner Amtszeit.

4. Die Amtsdauer des Bundesvorstandes beträgt zwei Jahre.

5. Die Tätigkeiten des Bundesvorstandes werden ehrenamtlich ausgeführt.

6. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 § 10 Aufgaben des Bundesvorstandes

1. Der VDFP wird vom Bundesvorstand geleitet. Ihm obliegt weiterhin die Erledigung aller Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen der Bundesdelegiertentage, der Vorständetagungen und der Satzung ergeben.

Der Bundesvorsitzende und der Schriftführer vertreten den VDFP gem. § 26 BGB.

2. Auf Bundesebene ist allein der Bundesvorstand für den Schriftverkehr und alle Verhandlungen des VDFP zuständig. Der Bundesvorstand kann Arbeitskreise einsetzen.

3. Bei allen Sitzungen und Veranstaltungen des Bundesvorstandes und den Delegiertentagen ist Protokoll zu erstellen; das Protokoll ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Ein Doppel des Protokolls ist den Bezirksverbänden zuzustellen.

4. Die Amtszeit des Bundesvorstandes endet mit der Entlastung durch den Bundesdelegiertentag.

 § 11 Kassenprüfer

1. Die zwei Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Mindestens einmal jährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören. Sie werden vom Bundesdelegiertentag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer nehmen über jede Kassenprüfung für den Bundesvorstand ein Protokoll auf. Sie berichten dem Bundesdelegiertentag über ihre Tätigkeit.

 § 12 Vorständetagung

1. Die Vorständetagung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Bezirksverbände bzw. deren beauftragten Vertreter und dem geschäftsführenden Bundesvorstand. Sie findet alle zwei Jahre zwischen den Bundesdelegiertentagen statt. Mitglieder der Bezirksvorstände und des Bundesvorstandes können als Gäste teilnehmen.

2. Zu den Angelegenheiten der Vorständetagung gehören die Beratung und Unterstützung des Bundesvorstandes in allen grundsätzlichen Fragen. Die Vorständetagung gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Die Organisation und Ausrichtung der Vorständetagung findet im Wechsel durch die Bezirksverbände statt. Der ausrichtende Bezirksverband erstellt ein Protokoll der Vorständetagung und versendet je eine Exemplar an die Bezirke und den Bundesvorstand.

4. Die Vorständetagung wird vom ausrichtenden Bezirksverband unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung durch die Vorständetagung.

5. Anträge können von den Bezirksvorsitzenden und dem geschäftsführenden Bundesvorstand gestellt werden. Über die Anträge ist sofort zu entscheiden. Beschlossene Anträge sind dem Bundesvorstand als Empfehlung zuzuleiten.

6. Stimmberechtigt sind die Bezirksvorsitzenden und der Bundesvorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen können von der Vorständetagung nicht beschlossen werden.

 § 13 Auflösung

Die Auflösung und Aufhebung des VDFP kann nur durch einen Bundesdelegiertentag mit einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Delegierten erfolgen.

Über das Vermögen des VDFP entscheidet der Bundesdelegiertentag.

Frankfurt am Main, den 14.08.1997

VDFP-Bundesvorstand

Postfach 10 22 25

60022 Frankfurt am Main