ePetition 18439
zum Beamtenversorgungsgesetz §55
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Text der Petition:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Beamtenversorgungsgesetz, insbesondere §55 anzupassen, da es in einer Vielzahl von Fällen zu einer finanziellen Schlechterstellung von Pensionären gegenüber Sozialrentenversicherungsempfängern führt.
Begründung:
Durch die derzeitige grundsätzliche Anwendung des §55, Anrechnung /Streichung bzw. Wandlung in Ruhensbetrag aller erreichten Rentenbezüge der Sozialversicherung bei der Höchstbetragsberechnung, werden Versorgungsempfänger gegenüber Rentenempfängern stark benachteiligt.
Hier werden Berufsanfängern (früher ab 14.Lebensjahr) die über den Weg der Rentenversicherung Leistungsansprüche erworben haben, durch die Höchstgrenzenberechnung des Beamtenversorgungsgesetzes § 55, diese nicht anerkannt. Eine finanzielle Auswirkung dieser Ausbildungszeiten findet nur im Rentenrecht statt, während im Beamtenrecht nur die Zeiten ab Erreichen des 18. Lebensjahres bewertet werden, obwohl auch dieses in den meisten Fällen nicht zu den vergleichbaren finanziellen Vorteilen wie im Rentenrecht führt.
1.) Diese im Sozialversicherungsrecht anerkannten Leistungen, nach Punktesystem, dürfen durch Höchstgrenzenregellungen des Beamtenversorgungsrechtes nicht gestrichen bzw. in Ruhensbeträge gewandelt werden.
2.) Zusätzliche Leistungen eines Beamten, wie z.B. Kindererziehungszeiten, Pflegetätigkeiten, Ausbildungszeiten, Versicherungspflichtige Nebentätigkeiten, die bei Rentenversicherungspflichtigen zu mehr Entgelt führen, dürfen durch das Beamtenversorgungssystem (Höchstgrenzenberechnung) nicht gestrichen werden.
3.) Prüfung des §55 in der zurzeit angewandten Form.
Begründung: Die besoldungsrechtlichen Anerkennungen von Dienstzeiten sind
„Kann - Anwendungen“ und führen oft zu Nachteilen der jeweils Betroffenen.
Es stellt sich die Frage: Ist es nicht gerechter die reine Beamtenzeit und jeweils die sozialversicherungspflichtige Zeit getrennt zu bewerten?
Auch mit dem Urteil des VG Koblenz wird der §55 in seiner Rechtmäßigkeit stark angezweifelt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO
Gesetzgeberisch anerkennende Leistungen des Sozialversicherungsbereiches sollen durch dieses Urteil auch im Beamtenbereich anerkannt werden und nicht zu Ungleichbehandlungen führen.
| Anhang | Größe |
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| ePetition_18439.pdf | 52.18 KB |